Seit dem Aufkommen von Handys mit Kamerafunktion ist das etwas völlig Alltägliches und fast unvermeidbar geworden. Heute macht jeder von allem und jedem Fotos – ich eingeschlossen – und nicht nur von Männern, die Strings tragen. Das gehört mittlerweile einfach zum Alltag, und man muss damit leben.
Wenn man nicht fotografiert werden will, egal ob im String oder nicht, darf man im Grunde gar nicht erst das Haus verlassen. Man muss einfach akzeptieren, dass man an öffentlichen Orten jederzeit fotografiert werden kann.
Wurden schonmal (heimlich) Fotos von euch im Bad, Freibad oder See gemacht?
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Re: Wurden schonmal (heimlich) Fotos von euch im Bad, Freibad oder See gemacht?
Dass heutzutage überall Fotos gemacht und diese veröffentlicht werden, ist mir klar. Dennoch eine klare Einordnung, was rechtlich ok ist und was nicht:
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen betreffen:
- das Kunsturhebergesetz (KUG)
- das Strafgesetzbuch (StGB)
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht (aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG)
- die DSGVO, wenn Fotos digital gespeichert/verarbeitet werden
1. Unterschied: Fotografieren vs. Veröffentlichen
Handlung - Rechtliche Grundlage - Bemerkung
Fotografieren - §§ 22, 23 KUG, § 201a StGB, BGB - Schon das Machen kann unzulässig sein, insbesondere bei heimlichen Fotos
Veröffentlichen - § 22 KUG, § 33 KUG (Strafe) - Fast immer unzulässig ohne ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person
2. Ort: Öffentlich zugänglicher See
a) Foto machen
Nicht erlaubt, wenn die Person erkennbar ist und nicht eingewilligt hat (§ 22 KUG).
Verboten (§ 201a StGB), wenn der Fokus auf den intimen Bereich (z. B. Brust, Po, Schritt) gerichtet ist, auch ohne Nacktheit – das ist eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Versteckte Aufnahmen, z. B. mit Teleobjektiv oder aus dem Hinterhalt, sind besonders kritisch – ggf. strafbar wegen Verletzung der Intimsphäre (§ 201a StGB).
Auch ohne expliziten "Zoom" kann ein Foto strafbar sein, wenn die Perspektive suggestiv ist oder die Person sich in einem schutzwürdigen Moment befindet.
b) Foto veröffentlichen
Immer verboten, wenn keine ausdrückliche Einwilligung der Person vorliegt (§ 22 KUG).
Auch Social-Media-Posts zählen als Veröffentlichung.
Eine Veröffentlichung trotz Verbot kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 33 KUG) nach sich ziehen.
3. Ort: Hallenbad oder Freibad
a) Foto machen
Meist generell verboten durch Hausordnung oder Badeordnung.
Verstöße können zivilrechtlich verfolgt werden (Hausverbot, Vertragsstrafe, ggf. Schadensersatz).
Zusätzlich gelten alle oben genannten Regeln.
Heimliche Aufnahmen können hier besonders schwer wiegen, weil es sich um einen halb-öffentlichen Raum mit besonderer Schutzbedürftigkeit handelt.
§ 201a StGB greift besonders leicht, da man sich in einem Umfeld mit erhöhter Intimschutz-Erwartung befindet.
b) Foto veröffentlichen
Immer verboten ohne Einwilligung.
Kann zusätzlich gegen die Rechte des Betreibers verstoßen (z. B. Markenrechte, Hausrecht).
Veröffentlichung von Badegästen ohne deren Zustimmung ist rechtlich hochriskant und meist strafbar.
4. Strafrechtliche Konsequenzen (§ 201a StGB)
Strafbar ist u. a.:
Das unbefugte Herstellen oder Übertragen eines Bildes, das den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt – etwa bei Personen in Badekleidung.
Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Zusammenfassung: Was ist erlaubt – was nicht?
Kontext - Fotografieren erlaubt? - Veröffentlichen erlaubt?
See, Person erkennbar - Nein, ohne Einwilligung nicht - Nein, ohne Einwilligung nicht
See, suggestiver Fokus - Strafbar (§ 201a StGB) - Strafbar (§ 201a + § 33 KUG)
Hallenbad/Freibad - Meist durch Hausordnung verboten - Immer verboten ohne Einwilligung
Unkenntlich gemachte Bilder - Evtl. zulässig, aber rechtlich heikel - Evtl. zulässig, aber riskant
Grenzfälle und Hinweise
- Auch "nur speichern" kann bei § 201a StGB schon strafbar sein.
- Kinder oder Jugendliche sind besonders geschützt.
- „Kunstfreiheit“ oder „Reportage“ greift nicht, wenn es um private Personen in Badekleidung geht.
- Bei berechtigtem Interesse (z. B. Pressefoto mit Fokus auf die Veranstaltung, nicht auf einzelne Personen) kann Ausnahmen geben, aber auch dann ist Vorsicht geboten.
Also:
- Ein Foto vom See auf dem 20 Personen sind, davon eine im String? Machen ok, Veröffentlichen nicht
- Ein Foto auf dem nur die Rückseite eines Menschen ist, oder sogar nur der Po? Schon das Machen gibt Probleme.
Und das "Wenn man sich hier im Bad so zeigt, muss man damit rechnen..." ist rein rechtlich das Gegenteil, denn es ist eben ein besonders schutzwürdiger Ort. Und ja, es gibt einige knackige Urteile dazu, passen ist z.B. AG München, 1112 Ds 226 Js 142051/15
Thema: Fotografieren von Frauen in kurzer Kleidung am Isarufer (ohne Veröffentlichung). Kernaussage:
Auch ohne Veröffentlichung liegt eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) vor, wenn gezielt und heimlich aufgenommen wird.
Fazit: Das bloße Machen eines solchen Fotos ist strafbar, besonders bei Fokussierung auf intime Körperpartien.
Nun kann man immer sagen: Ja, es ist verboten und strafbewehrt, aber stört es mich? Ein Foto, das vor 40 Jahren einfach nur die W*chsvorlage im stillen Kämmerlein war, landet schon seit 20 Jahren auf Social Media und heutzutage in Fake-Pornos die ebenso verbreitet werden. Es muss jede(r) selbst wissen, ob man sowohl den heutigen als auch den zukünftigen Verbreitungsmöglichkeiten zustimmt. Es könnte durchaus sein, dass das Foto auch bei einer simplen Namenssuche gefunden wird.
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen betreffen:
- das Kunsturhebergesetz (KUG)
- das Strafgesetzbuch (StGB)
- das allgemeine Persönlichkeitsrecht (aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG)
- die DSGVO, wenn Fotos digital gespeichert/verarbeitet werden
1. Unterschied: Fotografieren vs. Veröffentlichen
Handlung - Rechtliche Grundlage - Bemerkung
Fotografieren - §§ 22, 23 KUG, § 201a StGB, BGB - Schon das Machen kann unzulässig sein, insbesondere bei heimlichen Fotos
Veröffentlichen - § 22 KUG, § 33 KUG (Strafe) - Fast immer unzulässig ohne ausdrückliche Einwilligung der abgebildeten Person
2. Ort: Öffentlich zugänglicher See
a) Foto machen
Nicht erlaubt, wenn die Person erkennbar ist und nicht eingewilligt hat (§ 22 KUG).
Verboten (§ 201a StGB), wenn der Fokus auf den intimen Bereich (z. B. Brust, Po, Schritt) gerichtet ist, auch ohne Nacktheit – das ist eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs.
Versteckte Aufnahmen, z. B. mit Teleobjektiv oder aus dem Hinterhalt, sind besonders kritisch – ggf. strafbar wegen Verletzung der Intimsphäre (§ 201a StGB).
Auch ohne expliziten "Zoom" kann ein Foto strafbar sein, wenn die Perspektive suggestiv ist oder die Person sich in einem schutzwürdigen Moment befindet.
b) Foto veröffentlichen
Immer verboten, wenn keine ausdrückliche Einwilligung der Person vorliegt (§ 22 KUG).
Auch Social-Media-Posts zählen als Veröffentlichung.
Eine Veröffentlichung trotz Verbot kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 33 KUG) nach sich ziehen.
3. Ort: Hallenbad oder Freibad
a) Foto machen
Meist generell verboten durch Hausordnung oder Badeordnung.
Verstöße können zivilrechtlich verfolgt werden (Hausverbot, Vertragsstrafe, ggf. Schadensersatz).
Zusätzlich gelten alle oben genannten Regeln.
Heimliche Aufnahmen können hier besonders schwer wiegen, weil es sich um einen halb-öffentlichen Raum mit besonderer Schutzbedürftigkeit handelt.
§ 201a StGB greift besonders leicht, da man sich in einem Umfeld mit erhöhter Intimschutz-Erwartung befindet.
b) Foto veröffentlichen
Immer verboten ohne Einwilligung.
Kann zusätzlich gegen die Rechte des Betreibers verstoßen (z. B. Markenrechte, Hausrecht).
Veröffentlichung von Badegästen ohne deren Zustimmung ist rechtlich hochriskant und meist strafbar.
4. Strafrechtliche Konsequenzen (§ 201a StGB)
Strafbar ist u. a.:
Das unbefugte Herstellen oder Übertragen eines Bildes, das den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt – etwa bei Personen in Badekleidung.
Verbreiten oder öffentlich Zugänglichmachen solcher Aufnahmen.
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Zusammenfassung: Was ist erlaubt – was nicht?
Kontext - Fotografieren erlaubt? - Veröffentlichen erlaubt?
See, Person erkennbar - Nein, ohne Einwilligung nicht - Nein, ohne Einwilligung nicht
See, suggestiver Fokus - Strafbar (§ 201a StGB) - Strafbar (§ 201a + § 33 KUG)
Hallenbad/Freibad - Meist durch Hausordnung verboten - Immer verboten ohne Einwilligung
Unkenntlich gemachte Bilder - Evtl. zulässig, aber rechtlich heikel - Evtl. zulässig, aber riskant
Grenzfälle und Hinweise
- Auch "nur speichern" kann bei § 201a StGB schon strafbar sein.
- Kinder oder Jugendliche sind besonders geschützt.
- „Kunstfreiheit“ oder „Reportage“ greift nicht, wenn es um private Personen in Badekleidung geht.
- Bei berechtigtem Interesse (z. B. Pressefoto mit Fokus auf die Veranstaltung, nicht auf einzelne Personen) kann Ausnahmen geben, aber auch dann ist Vorsicht geboten.
Also:
- Ein Foto vom See auf dem 20 Personen sind, davon eine im String? Machen ok, Veröffentlichen nicht
- Ein Foto auf dem nur die Rückseite eines Menschen ist, oder sogar nur der Po? Schon das Machen gibt Probleme.
Und das "Wenn man sich hier im Bad so zeigt, muss man damit rechnen..." ist rein rechtlich das Gegenteil, denn es ist eben ein besonders schutzwürdiger Ort. Und ja, es gibt einige knackige Urteile dazu, passen ist z.B. AG München, 1112 Ds 226 Js 142051/15
Thema: Fotografieren von Frauen in kurzer Kleidung am Isarufer (ohne Veröffentlichung). Kernaussage:
Auch ohne Veröffentlichung liegt eine strafbare Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) vor, wenn gezielt und heimlich aufgenommen wird.
Fazit: Das bloße Machen eines solchen Fotos ist strafbar, besonders bei Fokussierung auf intime Körperpartien.
Nun kann man immer sagen: Ja, es ist verboten und strafbewehrt, aber stört es mich? Ein Foto, das vor 40 Jahren einfach nur die W*chsvorlage im stillen Kämmerlein war, landet schon seit 20 Jahren auf Social Media und heutzutage in Fake-Pornos die ebenso verbreitet werden. Es muss jede(r) selbst wissen, ob man sowohl den heutigen als auch den zukünftigen Verbreitungsmöglichkeiten zustimmt. Es könnte durchaus sein, dass das Foto auch bei einer simplen Namenssuche gefunden wird.
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Re: Wurden schonmal (heimlich) Fotos von euch im Bad, Freibad oder See gemacht?
Sorry - da muss ich ganz klar widersprechen.Alain2022 hat geschrieben: ↑Sa 12. Jul 2025, 06:36 Seit dem Aufkommen von Handys mit Kamerafunktion ist das etwas völlig Alltägliches und fast unvermeidbar geworden. Heute macht jeder von allem und jedem Fotos – ich eingeschlossen – und nicht nur von Männern, die Strings tragen. Das gehört mittlerweile einfach zum Alltag, und man muss damit leben.
Wenn man nicht fotografiert werden will, egal ob im String oder nicht, darf man im Grunde gar nicht erst das Haus verlassen. Man muss einfach akzeptieren, dass man an öffentlichen Orten jederzeit fotografiert werden kann.
Nur weil man das Haus verlässt muss man NICHT erdulden dass Fotos von einem, noch dazu in (fast) nackten Situationen gemacht und veröffentlicht werden!
Dass das nicht nur ich so sehe, erkennt man gut daran, dass Locations wie Saunen/Thermen idR das Fotografieren verbieten oder sogar das mitführen von Fotohandies ohne abgeklebte Kamera (häufig zB bei Technoclubs).
Auch wenn ich nicht persönlich dort war würde ich wetten dass man sich auch in Swinger Clubs oder Bordellen mit der Haltung „man muss doch jederzeit damit rechnen fotografiert zu werden“ keine Freunde macht…:)
Eine besonders perfide Form des Spannens ist es zB mit einer Drohne über den FKK-Strand zu fliegen…
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Re: Wurden schonmal (heimlich) Fotos von euch im Bad, Freibad oder See gemacht?
Hallo Mike. Ich stimme dir bei den Orten, die du genannt hast, vollkommen zu.
Ich meinte aber vor allem die Seen und die Strände – da ist die Situation meiner Meinung nach etwas anders.
Ich meinte aber vor allem die Seen und die Strände – da ist die Situation meiner Meinung nach etwas anders.
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Re: Wurden schonmal (heimlich) Fotos von euch im Bad, Freibad oder See gemacht?
Hallo
Nee das ist nicht anderes.
Andere Menschen filmt man nicht ohne deren Erlaubnis.
Wo kommen wir denn hin wenn jeder alles und jeden fotografieren darf.
LG
Stringby
Nee das ist nicht anderes.
Andere Menschen filmt man nicht ohne deren Erlaubnis.
Wo kommen wir denn hin wenn jeder alles und jeden fotografieren darf.
LG
Stringby
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Re: Wurden schonmal (heimlich) Fotos von euch im Bad, Freibad oder See gemacht?
Nur mal so zum Thema "heutzutage hat doch jeder ein Fotohandy": Ja, auch heutzutage mit allgegenwärtigen Kamerahandys und Social Media wird der rechtliche Schutz der Intimsphäre in Deutschland weiterhin durchgesetzt, teils sogar verstärkt, weil:
1. Neue Strafrechtsregelungen – § 201a StGB wurde erweitert
Seit mehreren Novellen (zuletzt 2021) wurde § 201a StGB verschärft und ausgeweitet: Nicht nur Umkleiden, sondern auch alltägliche Situationen (z. B. am Badesee) fallen unter den Schutz, wenn die Person sich in einer schutzwürdigen Lage befindet.
Auch das bloße Aufnehmen ohne Einwilligung kann schon strafbar sein – Veröffentlichung ist gar nicht notwendig.
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Beispiel: Selbst wenn jemand „nur mal kurz knipst“ oder das Bild nie teilt, aber z. B. auf Brust, Po oder Intimregion in knapper Badekleidung zielt, ist das heute ein klarer Strafbestand. Ja, auch am See, Strand, etc. Also mal schnell den knackigen Hintern der Joggerin in ihrer Bum Scrunch Leggins bildschirmfüllend fotografieren oder den Po mit Badestring? Willkommen im Strafrecht.
2. Polizeiliche und gerichtliche Praxis:
Trotz der Flut an Kameras werden Fälle verfolgt, wenn:
- Anzeige erstattet wird (z. B. durch Opfer oder Dritte),
- das Bild auf Social Media auftaucht (oft wird darüber ermittelt),
- oder es zu Hausordnungsverstößen in Bädern oder Fitnessstudios kommt.
Zahlreiche Schwimmbäder setzen inzwischen Videoüberwachung ein – nicht zur Überwachung von Gästen, sondern um Beweise bei verbotenem Fotografieren zu sichern. Verstöße führen regelmäßig zu:
- Hausverboten (auch lebenslang)
- Strafanzeigen
- Arbeitsrechtlichen Konsequenzen, falls Täter z. B. als Lehrer, Trainer etc. tätig sind
3. Social-Media-Plattformen sperren Inhalte
Plattformen wie Instagram, TikTok und Facebook reagieren bei Beschwerden oft automatisiert, z. B. durch Löschen und Kontensperrung, sobald Inhalte von Personen in Badekleidung ohne Einwilligung gemeldet werden.
Auch KI-basierte Detektion von „sensitive content“ führt zu automatischer Prüfung.
Leider: Durchsetzung ist oft reaktiv – nicht präventiv
Es wird nicht jedes Foto kontrolliert – aber sobald Anzeige oder Meldung erfolgt, reagieren Polizei und Justiz zunehmend entschlossen und hat inzwischen auch sehr gute Werkzeuge und direkte Drähte zu Cloud- und Social Media Diensten.
Gerade bei minderjährigen Betroffenen greifen Jugendschutz und Strafrecht besonders hart durch.
Graubereiche / Realität:
Menschenmengen oder Gruppenbilder: Wenn jemand am Strand ein Gruppenfoto macht und du bist zufällig im Hintergrund – nicht automatisch strafbar, aber Löschanspruch möglich, wenn du klar erkennbar bist und dein Persönlichkeitsrecht verletzt ist.
Noch ein paar Hinweis aus eigener Erfahrung:
1. Nein, das Opfer muss weder selbst Anzeige erstatten noch einverstanden sein noch eine Aussage machen. Als Zeuge kann man auch ne Anzeige aufgeben und sagen: Opfer möchte nicht dazu aussagen. No prob. Da das Opfer die Tat ja meist nicht bemerkt, ist dessen Aussage eher belanglos.
2. Ja, als Zeuge darf man z.B. den Täter problemlos bei der Tat fotografieren. Bei der Anzeigenaufnahme den Herren das Handy geben, Fotos aufmachen und sagen "Bedienen sie sich".
3. "Macht doch jeder" - Jeder, der es macht, macht sich strafbar.
4. "Bei mir zuhause mache das jeder" - andere Länder, andere Gesetze
5. "War doch nur Spaß" - aus Spaß wurde Ernst und Ernst ist jetzt drei Jahre
6. "Spreche nix Deutsch" - ist kein Problem, wir haben Zeit, warten sie hier, der Übersetzer ist in maximal 4-6 Stunden hier. Neulich wurde erst hartnäckig jede Sprachkenntnis außer Usbekisch verweigert - nach Erklärung des weiteren Ablaufs kamen urplötzlich Englischkenntnisse zurück.
7. "Ich weiß nix von der Verschärfung des §201a StGB" - kein Problem, Polizei und Richter kennen sie und erklären sie proaktiv
8. "Hahaha, ihr kennt euch mit Handys eh nicht aus" - inzwischen hat sich die Erfindung von Handys auch zu Juristen durchgesprochen und während man anfangs die Auskunftsgesuche noch faxen musste und die Antwort per Brieftaube kam, geht sowas inzwischen sehr direkt und sehr schnell
9. "Ich habe kein Foto gemacht, schauen sie hier" - die Wiederherstellung gelöschter Fotos ist auch der Polizei bekannt
10. "Ich mache auch ein Emoji über das Gesicht wenn ich es auf Insta stelle" - Unkenntlichmachung ist gegenstandslos, wenn andere Merkmale (Körper, Tattoos, Kleidung) zur Identifikation führen können.
1. Neue Strafrechtsregelungen – § 201a StGB wurde erweitert
Seit mehreren Novellen (zuletzt 2021) wurde § 201a StGB verschärft und ausgeweitet: Nicht nur Umkleiden, sondern auch alltägliche Situationen (z. B. am Badesee) fallen unter den Schutz, wenn die Person sich in einer schutzwürdigen Lage befindet.
Auch das bloße Aufnehmen ohne Einwilligung kann schon strafbar sein – Veröffentlichung ist gar nicht notwendig.
Strafmaß: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.
Beispiel: Selbst wenn jemand „nur mal kurz knipst“ oder das Bild nie teilt, aber z. B. auf Brust, Po oder Intimregion in knapper Badekleidung zielt, ist das heute ein klarer Strafbestand. Ja, auch am See, Strand, etc. Also mal schnell den knackigen Hintern der Joggerin in ihrer Bum Scrunch Leggins bildschirmfüllend fotografieren oder den Po mit Badestring? Willkommen im Strafrecht.
2. Polizeiliche und gerichtliche Praxis:
Trotz der Flut an Kameras werden Fälle verfolgt, wenn:
- Anzeige erstattet wird (z. B. durch Opfer oder Dritte),
- das Bild auf Social Media auftaucht (oft wird darüber ermittelt),
- oder es zu Hausordnungsverstößen in Bädern oder Fitnessstudios kommt.
Zahlreiche Schwimmbäder setzen inzwischen Videoüberwachung ein – nicht zur Überwachung von Gästen, sondern um Beweise bei verbotenem Fotografieren zu sichern. Verstöße führen regelmäßig zu:
- Hausverboten (auch lebenslang)
- Strafanzeigen
- Arbeitsrechtlichen Konsequenzen, falls Täter z. B. als Lehrer, Trainer etc. tätig sind
3. Social-Media-Plattformen sperren Inhalte
Plattformen wie Instagram, TikTok und Facebook reagieren bei Beschwerden oft automatisiert, z. B. durch Löschen und Kontensperrung, sobald Inhalte von Personen in Badekleidung ohne Einwilligung gemeldet werden.
Auch KI-basierte Detektion von „sensitive content“ führt zu automatischer Prüfung.
Leider: Durchsetzung ist oft reaktiv – nicht präventiv
Es wird nicht jedes Foto kontrolliert – aber sobald Anzeige oder Meldung erfolgt, reagieren Polizei und Justiz zunehmend entschlossen und hat inzwischen auch sehr gute Werkzeuge und direkte Drähte zu Cloud- und Social Media Diensten.
Gerade bei minderjährigen Betroffenen greifen Jugendschutz und Strafrecht besonders hart durch.
Graubereiche / Realität:
Menschenmengen oder Gruppenbilder: Wenn jemand am Strand ein Gruppenfoto macht und du bist zufällig im Hintergrund – nicht automatisch strafbar, aber Löschanspruch möglich, wenn du klar erkennbar bist und dein Persönlichkeitsrecht verletzt ist.
Noch ein paar Hinweis aus eigener Erfahrung:
1. Nein, das Opfer muss weder selbst Anzeige erstatten noch einverstanden sein noch eine Aussage machen. Als Zeuge kann man auch ne Anzeige aufgeben und sagen: Opfer möchte nicht dazu aussagen. No prob. Da das Opfer die Tat ja meist nicht bemerkt, ist dessen Aussage eher belanglos.
2. Ja, als Zeuge darf man z.B. den Täter problemlos bei der Tat fotografieren. Bei der Anzeigenaufnahme den Herren das Handy geben, Fotos aufmachen und sagen "Bedienen sie sich".
3. "Macht doch jeder" - Jeder, der es macht, macht sich strafbar.
4. "Bei mir zuhause mache das jeder" - andere Länder, andere Gesetze
5. "War doch nur Spaß" - aus Spaß wurde Ernst und Ernst ist jetzt drei Jahre
6. "Spreche nix Deutsch" - ist kein Problem, wir haben Zeit, warten sie hier, der Übersetzer ist in maximal 4-6 Stunden hier. Neulich wurde erst hartnäckig jede Sprachkenntnis außer Usbekisch verweigert - nach Erklärung des weiteren Ablaufs kamen urplötzlich Englischkenntnisse zurück.
7. "Ich weiß nix von der Verschärfung des §201a StGB" - kein Problem, Polizei und Richter kennen sie und erklären sie proaktiv
8. "Hahaha, ihr kennt euch mit Handys eh nicht aus" - inzwischen hat sich die Erfindung von Handys auch zu Juristen durchgesprochen und während man anfangs die Auskunftsgesuche noch faxen musste und die Antwort per Brieftaube kam, geht sowas inzwischen sehr direkt und sehr schnell
9. "Ich habe kein Foto gemacht, schauen sie hier" - die Wiederherstellung gelöschter Fotos ist auch der Polizei bekannt
10. "Ich mache auch ein Emoji über das Gesicht wenn ich es auf Insta stelle" - Unkenntlichmachung ist gegenstandslos, wenn andere Merkmale (Körper, Tattoos, Kleidung) zur Identifikation führen können.
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Re: Wurden schonmal (heimlich) Fotos von euch im Bad, Freibad oder See gemacht?
Vielen Dank @Amateurschneider für die detaillierte Zusammenstellung!
wg. deines Bsp mit der Joggerin: hier gab es doch kürzlich den Fall dass eine Joggerin juristisch gegen einen Radfahrer vorgehen wollte weil dieser Po-Bilder gemacht hatte.
Das wurde abgelehnt weil sie ja „vollständig bekleidet“ gewesen sei…
Soweit ich weiß macht auch viel aus (zB bei Bildern am Strand) was Hauptmotiv ist:
- ein Weitwinkelbild der Wellen wo man ein paar Leute ameisengroß im Hintergrund sieht und somit nicht erkennen kann?
- oder werden die Menschen tatsächlich als Bildmotiv genommen?
wg. deines Bsp mit der Joggerin: hier gab es doch kürzlich den Fall dass eine Joggerin juristisch gegen einen Radfahrer vorgehen wollte weil dieser Po-Bilder gemacht hatte.
Das wurde abgelehnt weil sie ja „vollständig bekleidet“ gewesen sei…
Soweit ich weiß macht auch viel aus (zB bei Bildern am Strand) was Hauptmotiv ist:
- ein Weitwinkelbild der Wellen wo man ein paar Leute ameisengroß im Hintergrund sieht und somit nicht erkennen kann?
- oder werden die Menschen tatsächlich als Bildmotiv genommen?