Seite 19 von 19

Re: Welchen Stringblitzer habt ihr bei Frauen gesehen?

Verfasst: Do 4. Jun 2026, 05:36
von bernhard_S
Nomadd hat geschrieben: Mi 3. Jun 2026, 22:00
Sehr schnell :mrgreen:
Erregung öffentlichen Ärgernisses
Darunter werden regelmäßig sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit subsumiert, manchmal auch Nacktheit in der Öffentlichkeit, wie z.B. in belebten Fußgängerzonen..... Das Zeigen eines bestringten Männerpos wird in aller Regel eher abschätzig belächelt.

Re: Welchen Stringblitzer habt ihr bei Frauen gesehen?

Verfasst: Do 4. Jun 2026, 08:34
von stringessen
Gthonger hat geschrieben: Mi 3. Jun 2026, 22:31 Genau das meine ich. Bei Frauen im sichtbaren String ist es normal/schaut man/Mann hin und akzeptiert es und bei Männern ist absehbar der Teufel los.
Ist das schon Doppelmoral?
Kommt noch schlimmer:
Geht eine Frau völlig nackt durch die Strassen, ist das höchstens besagte Erregung öffentlichen Ärgernisses (P. 183a StGB).

Macht ein männlicher Zeitgenosse einen Meter daneben und zeitgleich genau dasselbe, sieht das Strafgesetzbuch dafür im P. 183 den Straftatbestand des Exhibitionismus vor. Dieser gilt exlizit nur für Männer.

Das ist e.E. Doppelmoral per Gesetz.

Das sind übrigens beides sogenannte Antragsdelikte. Das aber heißt, dass in dieser Situation der Mann betraft werden könnte während die Frau straffrei ausgeht.

Allerdings dürfte es, was das öffentliche Tragen eines Strings angeht, nicht für eine Kriminalisierung des Stringträgers reichen. Ich wüsste keine Stelle im Gesetz, die das verböte. Zumindest innerhalb von Gruppen oder Veranstaltungen sollte daher eine Strafbarkeit nicht gegeben sein. Und wenn doch, dann nur nach 183a. Da wären Frauen und Männer gleich. Es bleibt aber ein Abtragsdelikt.

Was soll's, ich wäre dazu eh zu feige. Schießlich ist die Innenstadt nicht der Strand...

Und wenn Man(n) normal gekleidet ist und der String dabei nur deutlich erkennbar raushängt, passiert gar nichts. Das wird kein deutscher Richter verurteilen (wahrscheinlich findet sich nicht einmal Staatsanwalt für eine Anklage).

Wenn das so wäre, stünde ich in der warmen Jahreszeit regelmäßig am Richtertisch. Mich kümmert es schon länger nicht mehr, ob man was sieht (der String raushängt oder durchscheint usw.) oder nicht. Klar korrigiere ich das, WENN ich einen Blitzer bemerke oder darauf hingewiesen werde, aber es juckt mich halt auch nicht.

LG Julian

Re: Welchen Stringblitzer habt ihr bei Frauen gesehen?

Verfasst: Do 4. Jun 2026, 09:15
von emjay
Vor vielen Jahren wurde ein Mann für eine Wanderung im String verurteilt. Ich weiß nicht mehr, wo das war (Ort bzw. örtliche Umstände).

Re: Welchen Stringblitzer habt ihr bei Frauen gesehen?

Verfasst: Do 4. Jun 2026, 12:34
von haenschen15.4
War das im Kanton Appenzell?

Re: Welchen Stringblitzer habt ihr bei Frauen gesehen?

Verfasst: Do 4. Jun 2026, 23:34
von leostring
ja leider ist das schon doppelmoral. so eine ungleichbehandlung finde ich ziemlich ungerecht.

Re: Welchen Stringblitzer habt ihr bei Frauen gesehen?

Verfasst: Fr 5. Jun 2026, 06:29
von emjay
haenschen15.4 hat geschrieben: Do 4. Jun 2026, 12:34 War das im Kanton Appenzell?
Ich habe dazu die Google-KI befragt.

Amtsgericht Schwerte (Urteil vom 27. März 2015)

Ein damals 50-jähriger Mann wanderte lediglich mit einem String-Tanga bekleidet über den stark frequentierten Ruhrwanderweg. Das Gericht entschied, dass dieses Verhalten gegen das allgemeine Scham- und Anstandsgefühl verstößt und wertete es als Belästigung der Allgemeinheit gemäß § 118 OWiG. Urteilsgrund: Das Gericht sah eine „grob ungehörige Handlung“, da der Anblick des fast nackten Körpers Passanten in einer Umgebung aufgedrängt wurde, in der man nicht mit Nacktheit rechnen muss (im Gegensatz zu FKK-Stränden).


Rechtliche Einordnung in Deutschland

Keine Straftat
Bloßes Herumlaufen in Unterwäsche oder nackt ist in der Regel keine Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) oder Exhibitionismus (§ 183 StGB), solange kein sexueller Bezug (z. B. sexuelle Handlungen oder Lustgewinn) vorliegt.

Ordnungswidrigkeit
Es handelt sich meist um eine Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG), wenn die Handlung geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Hierfür kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.